AGB von Urlaub abseits der Masse
Stand: 01.01.2018
1. Abschluss eines Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Leistungen
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
7. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
8. Haftung des Reiseveranstalters
9. Gewährleistung
10. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11. Beschränkung der Haftung
12. Informationen über die Identität des Luftfahrtunternehmens
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
15. Gerichtsstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
Lieber Kunde,
die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Anmelder der Reise und Ihrem Veranstalter, Urlaub abseits der Masse, Neuerweg 10C, 48465 Schüttorf, registriert in der Niederlanden unter CR Traveling b.v., Ootmarsumsestraat 56 7573 GM Oldenzaal Handelskammer nr.: 89744713, (im folgenden Text Veranstalter „UADM“ genannt)
Die Vermittlung der UADM –Reisen erfolgt in Deutschland exklusiv durch die Webseite www.urlaubabseitsdermasse.de (im folgenden Text „Vermittler“). Durch die Vermittlung wird der Reisevermittler nicht Vertragspartner des Reisevertrages, sondern er vermittelt lediglich den zwischen UADM und dem Reisenden zustande kommenden Reisevertrag.
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit Ihrer Buchung beim Vermittler wird der Abschluss eines Reisevertrages verbindlich angeboten. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch Sie als Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch UADM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluß erhalten Sie die Reisebestätigung unverzüglich vom Vermittler schriftlich oder elektronisch.
Sollte der Inhalt der Bestätigung einmal vom Inhalt Ihrer Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot vor von UADM. Auf der Grundlage dieses neuen Angebotes kommt der Vertrag zustande, wenn Sie die Annahme erklären.
2. Bezahlung
Zahlungen an den Vermittler auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt, kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. Ebenso sind separat gebuchte Reiseversicherungen in vollem Umfang sofort zur Zahlung fällig.
Im Regelfall zahlen Sie jedoch bitte 20% des Reisepreises bei Vertragsabschluss an. Wenn für einen bestimmten Reiseteil bei Rucktritt die Stornierung 100% der Reisesumme kostet, wird auch die Reisesumme für dieses Teil in vollem Umfang sofort zur Zahling fällig. Dieser Betrag wird mit Aushändigung des Sicherungsscheines an Sie zur Zahlung an den Vermittler fällig. Der restliche Reisepreis muss bis spätestens 42 Tage vor Reisebeginn eingegangen sein, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 6b genannten Gründen abgesagt werden kann. UADM behält sich das Recht vor, fällige Kreditkartenzahlungen bei Bedarf über ein von uns beauftragtes Dienstleistungsunternehmen einziehen zu lassen. Bei Stornierung der kompletten Buchung werden anfallende Gebühren sofort fällig. Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgerecht und vollständig beim Vermittler ein und zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, so ist UADM berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und die in Ziffer 5 aufgeführten Stornokosten bei Ihnen geltend zu machen.
Alle Zahlungen können per Überweisung an den Vermittler getätigt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder im Internet, bzw. aus unseren hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für für den Veranstalter bindend. UADM behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die Sie vor der Buchung selbstverständlich vom Vermittler informiert werden.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Fähre, Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von UADM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. UADM verpflichtet sich, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen oder über den Vermittler in Kenntnis setzen zu lassen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann Ihnen gegebenenfalls ein kostenloser Rücktritt oder eine kostenlose Umbuchung angeboten werden.
4.2 UADM behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann UADM
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber UADM erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für UADM verteuert hat.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben, muss der Reiseveranstalter Sie unverzüglich informieren. Preiserhöhungen nach dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem Angebot von UADM vom Vermittler angeboten werden kann.
4.3 Die vorgenannten Rechte machen Sie bitte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend. Ihr Vermittler hilft Ihnen gern bei Fragen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Rücktritt durch den Kunden:
Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so kann UADM Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und getätigte Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
Diesen Anspruch kann der Veranstalter auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes Ihres Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Maßgeblich für den Zeitpunkt Ihres Rücktritts ist der Zugang Ihrer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung beim Reisevermittler. Zugänge außerhalb der Öffnungszeiten werden so behandelt als seien sie am nächsten Arbeitstag eingegangen. Geht die Information über Ihren Nichtantritt nicht bis spätestens am zweiten Tag nach geplantem Reiseantritt ein, so gilt die Reise als angetreten.
UADM ist berechtigt bei erdgebundenen Reisen (nur Hotel Buchungen, Ski- Pauschalreisen ohne Flug)
bei Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reiseantritt die Anzahlung aber zumindest 20 % des Gesamtpreises,
bei Rücktritt bis zum 28. Tag vor Reiseantritt 35 % des Gesamtpreises,
bei Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises,
bei Rücktritt bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises,
bei Rücktritt bis zum 5. Tag vor Reiseantritt 90 % des Gesamtpreises,
bei Rücktritt bis zu einem Tag vor Reiseantritt 95 % des Gesamtpreises,
bei Nichtantritt der Reise 99 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch fordern.
Wenn eine Reise aus verschiedenen Teilen besteht, auf denen unterschiedlich
Rücktrittbedingungen gelten, gelten die spezifischen Bedingungen pro Komponente
anwendbare Bestimmungen des Lieferanten. Bis zum Zeitpunkt der Buchung wird angegeben
oder abweichend von der oben genannten Stornierungsgebühr für Teile der Reise
besondere Stornierungsbestimmungen gelten.
Flugpauschalreisen
UADM weist ausdrücklich darauf hin, dass viele Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip des „Dynamic Packaging“ zusammengestellt werden. Hierbei sind Reisepakete aus Leistungen verschiedener Leistungsträger zusammengestellt und zu einem Pauschalreisepaket bei Buchung kombiniert. Häufig werden Tarife von Fluggesellschaften verwendet, die nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar oder erstattbar sind. In jedem Fall bleibt es Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Ihrem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Sollten die Aufwendungen von UADM die oben gemachten Angaben überschreiten, z.B. aufgrund von Gebühren der betroffenen Leistungsträger, darf UADM statt der oben genannten pauschalierten Ersatzansprüche dem Kunden diese tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.
In jedem Fall bleibt es Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Ihrem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
5.2 Umbuchungen / Änderungswünsche
Änderungswünsche, die nach der Buchung der Reise, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist (Verfügbarkeit), i.d.R. nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen behält UADM sich das Recht vor, nur eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen von:
bis 90. Tag vor Reiseantritt bis zu 30,00 EUR
bis der Tag von Reiseantritt bis zu 50,00 EUR
Bei Reisen inkl. Flug sind die Änderungsgebühren abhängig vom gebuchten Flugtarif. Einige Flugtarife erlauben keine Umbuchung oder es entstehen hohe Umbuchungsgebühren. In diesen Fällen berechnet UADM Ihnen die Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaft. Bitte fragen Sie ggfs. den Vermittler bei Buchungsabschluss nach den Bedingungen des Flugtarifs.
5.3 Ersatzperson
Unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums kann jeder angemeldete Reiseteilnehmer bis zum Reisebeginn uns gegenüber verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können jedoch dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften Sie mit dieser zusammen uns gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Es gelten die Umbuchungsbedingungen lt. 5.2.. Bei Flugreisen ist eine Namensänderung auf eine Ersatzperson in der Regel nicht möglich.
6. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
In folgenden Fällen kann UADM vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Reisender die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen der Reiseveranstalter aus diesem Grund den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangen.
b) Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon durch den Vermittler in Kenntnis setzen zu lassen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, erhalten Sie den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. UADM verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder treffen zu lassen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Ihnen und vom Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1 Eigene Leistungen:
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, jedoch nicht für die Angaben in Landes-, Orts-, Hotel- oder anderen, nicht vom Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten, selbst wenn diese Ihren Reiseunterlagen beigefügt sind.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
8.2 Erfüllungsgehilfen:
UADM haften entsprechend Ziffer 10 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
9. Gewährleistung
9.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des Reiseveranstalters- Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Wenden Sie sich dazu bitte zunächst an den örtlichen Leistungsträger (Hotel, Fährgesellschaft o.ä.). Sollten Sie hier nicht weiterkommen, wenden Sie sich im zweiten Schritt –falls vorhanden- an den örtlichen Vertreter des Reisevermittlers im jeweiligen Zielgebiet, sofern in Ihren Reiseunterlagen angegeben, oder direkt an Ihren Reisevermittler.
Der Reiseveranstalter kann die gewünschte Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ebenfalls kann der Reiseveranstalter auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
9.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise durch den Reiseveranstalter können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel wie in Ziffer 9.1 anzuzeigen und vor Ort Abhilfe zu verlangen.
9.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl Sie diese verlangt haben, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung an den Reiseveranstalter - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Sie schulden dem Reiseveranstalter dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.
9.4 Schadensersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten bzw. vom Vermittler unterrichten zu lassen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn Sie den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt haben sollten, es sei denn, dass UADM die Verzögerung zu vertreten haben.
Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch die schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung:
Die vertragliche Haftung von UADM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den einmal die Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit UADM für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Deliktische Haftungsbeschränkung:
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet UADM bei Sachschäden je Kunde und Reise bis max. 4.100,00 EUR. Übersteigt der zweifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des zweifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen UADM ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt UADM die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern UADM in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet UADM nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt UADM bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Fähre, Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haften UADM nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß Artikel 11 der Verordnungen Nummer 2111/2005 der Europäischen Union sind wir als Veranstalter verpflichtet, über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie folgt zu informieren: "Bei der Buchung unterrichtet der Veranstalter unabhängig vom genutzten Buchungsweg den Reisenden über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ist diese Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Reiseveranstalter sicher, dass der Reisende über den Namen des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, das wahrscheinlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig wird. In diesem Fall sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass der Reisende über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Reiseveranstalter unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Der Reiseveranstalter sorgt dafür, dass der Reisende über die Identität des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald die Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens. Bei mehreren gilt dies für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen."
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber UADM gegenüber geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Ansprüche schriftlich geltend machen.
Ihre reisevertraglichen Ansprüche verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder sein Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Es gilt niederländischer Recht. Nur ein niederländischer Richter ist befugt, von diesen Streitigkeiten Kenntnis zu nehmen, es sei denn, ein anderer Richter ist aufgrund zwingender Vorschriften zuständig. Ansprüche Reisender dürfen nicht abgetreten werden, auch nicht an Ehegatten; die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche wird ausgeschlossen. Der Reisende hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsbestätigung, der Rechnung und der Reiseunterlagen zu überprüfen. Unterlassung berührt Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach nicht, kann sich aber anspruchsmindernd auswirken.
CR Reizen / Urlaub abseits der Masse
Ootmarsumsestraat 56,
7573GM Oldenzaal
Die Niederlande
Telefon +31 541 531003
Handelsregister: 08120047